| Title: | Risikobewertung von zusammengesetzten Erzeugnissen mit Honig als einzigen Bestandteil tierischen Ursprungs mit Schwerpunkt auf Produkte, die einer Grenzkontrollpflicht unterliegen | Language: | German | Authors: | Süßmann, Lisa Pauline | Keywords: | Honig; Grenzkontrollpflicht; EFSA-Risikobewertung; Lebensmittelrechtliche Grundlagen | Issue Date: | 10-Mar-2026 | Abstract: | Die Europäische Union (EU) trägt die Verantwortung, die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher vor lebensmittelassoziierten Gefahren zu schützen. Dieses übergeordnete Ziel bezieht sich auch auf alle eingeführten Produkte aus Drittländern. Die Sicherheitsanforderungen werden von der EU festgelegt und auf Grundlage von Risikobewertungen der EFSA regelmäßig angepasst. Sämtliche Unternehmen, die mit Lebensmitteln arbeiten, wie Gastronomie, Landwirtschaft oder Importeure, sind an diese Anforderungen gebunden. Besonders kritisch betrachtet werden tierische Produkte und Erzeugnisse. Dazu zählt auch Honig, der als unverarbeitetes tierisches Produkt gilt. Somit fallen auch zusammengesetzte Erzeugnisse mit Honiganteil unter die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630. Nach Art. 2 Nr. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 ist ein zusammengesetztes Erzeugnis „ein Lebensmittel, das sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthält.“(Europäischen Union, 2022) Honig ist ein natürliches tierisches Produkt und kann pathogene Keime enthalten. Da Honig jedoch bereits engmaschig kontrolliert wird, ist die Lebensmittelsicherheit für den tierischen Anteil in zusammengesetzten Erzeugnissen grundsätzlich gewährleistet. Dennoch fehlen in der aktuellen Rechtslage klare Abgrenzungen, die nachvollziehbar erklären, warum Honig in bestimmten Fällen Kontrollmaßnahmen unterliegt, während er in anderen Fällen davon ausgenommen wird. - Betrachtet man sämtliche zusammengesetzte Erzeugnisse, wird Honig in der Liste der zu kontrollierenden Erzeugnisse aufgeführt (Art. 20 (1) Del. VO (EU) 2022/2292). - Geht es hingegen um den Import lagerstabiler zusammengesetzter Erzeugnisse mit Honig aus Drittländern, ist Honig nicht in der Liste der zu kontrollierenden Erzeugnisse enthalten (Art. 20 (2) Del. VO (EU) 2022/2292). Die aufwändigen Kontrollen solcher lagerstabilen Erzeugnisse mit geringem Risiko für Tier- und Humangesundheit verursachen einen unverhältnismäßigen Aufwand und binden Ressourcen, die bei stärker risikobehafteten Produkten dringender benötigt würden. In dieser Bachelorarbeit wird daher ein spezifischer Fall von zusammengesetzten Erzeugnissen mit geringem Honiganteil untersucht. Ziel ist die Erstellung einer Produktliste der betroXenen Erzeugnisse und die Auswertung von Datensätzen, die Importe entsprechender Produkte aus Drittländern in die EU im Jahr 2024 und 2025 dokumentieren. Auf dieser Grundlage wird eine Risikobewertung erarbeitet, die das tatsächliche Risiko, welches durch honighaltige, lagerstabile Erzeugnisse für die Humangesundheit entsteht, evaluiert und die Möglichkeiten einer Aufnahme in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 (Liste der von Kontrollen ausgenommenen Produkte) prüft. |
URI: | https://hdl.handle.net/20.500.12738/20166 | Institute: | Department Ökotrophologie (ehemalig, aufgelöst 10.2025) Fakultät Life Sciences (ehemalig, aufgelöst 10.2025) |
Type: | Thesis | Thesis type: | Bachelor Thesis | Advisor: | Riehn, Katharina | Referee: | Gramm, Ute |
| Appears in Collections: | Theses |
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